1. Geltungsbereich
1.1 Diese AGB sind gültig für alle Vertragsverhältnisse des Lieferanten mit dem Kunden. Insbesondere betrifft es Vertragsverhältnisse betreffend die Herstellung und der Verkauf von Maschinen, der Weiterkauf von Maschinen, die Vermietung und Testung von Maschinen, die Herstellung von Metallkörbli und die Reinigungsarbeiten, Wartungsarbeiten und Installationsarbeiten im Zusammenhang mit vorstehenden Vertragsverhältnissen. Auch die Konzeptentwicklung (Dienstleistung) und die Schulungen zur Kreislaufwirtschaft im Spanbereich sind Beispiele für Dienstleistungsverträge.
1.2 Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eigener allgemeiner Geschäftsbedingungen. Der Lieferant behält sich das Recht vor, diese AGB jeweils auf den 1. Januar zu ergänzen, zu revidieren oder abzuändern, mit Wirkung jeweils für alle folgenden Aufträge. Die geänderten AGB werden jeweils mindestens 1 Monat vor dem Inkrafttreten auf der Webseite des Lieferanten veröffentlicht. Ist der Kunde mit den Änderungen nicht einverstanden, hat er das dem Lieferanten anzuzeigen. Werden die AGBs ausserordentlich angepasst, werden die Vertragspartner schriftlich über die Änderungen informiert.
1.3 Abweichende ausdrückliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich getroffen werden. Entsprechend gehen individuell vereinbarte Vertragsbestimmungen den AGBs vor, sollte ein Widerspruch gegenüber diesen AGBs vorliegen.
1.4 Die Offerten des Lieferanten erfolgen grundsätzlich freibleibend. Ein Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden kommt erst durch beiderseitige Unterzeichnung der Vertragsurkunde oder mangels einer solchen mit Abgabe der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung des Kunden annehme (Auftragsbestätigung), zustande.
2. Umfang der Lieferung und Leistungen
2.1 Der Lieferumfang und die Leistungen des Lieferanten sind im Vertrag zwischen den Parteien, in der Auftragsbestätigung und/oder im Wartungsvertrag definiert. Sofern nicht individuell vereinbart, wird für Installationsarbeiten, Wartungsarbeiten, Reparaturdienstleistungen und Reinigungsarbeiten auf den Aufwand unter Ziffer 4.3 verwiesen. Nicht eingeschlossene Leistungen müssen zusätzlich schriftlich vereinbart werden.
2.2 Der Lieferant ist berechtigt, Subunternehmen zu beauftragen.
2.3 Mangels individueller Abrede, verrechnet der Lieferant dem Kunden die Transportkosten inklusive Transportversicherung weiter.
3. Rechte an Plänen, technischen Unterlagen, Muster und Prototypen
3.1 Sämtliche Rechte, insbesondere geistigen Eigentumsrechte an den vom Lieferanten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Plänen, technischen Unterlagen, Mustern, Prototypen, Erfindungen, Verfahrensvorgänge Produkten etc. stehen ausschliesslich und vollumfänglich - soweit gesetzlich zulässig - dem Lieferanten zu.
4. Preise
4.1 Die Preise des Lieferanten verstehen sich in Schweizer Franken. Mangels individueller Abrede verstehen sich die Preise exklusiv Standardverpackung, die gesetzliche Mehrwertsteuer und die Transportkosten / Transportversicherungskosten.
4.2 Preise für Dienstleistungen verstehen sich für die Ausführung während folgender Arbeitszeiten: werktags von 06:00 bis 19:00 Uhr. Ausserhalb dieser Zeiten ist ein Zuschlag gemäss den jeweils geltenden Tarifen des Lieferanten, mindestens aber von 50% geschuldet.
4.3 Die Preise des Lieferanten setzten sich gemäss den individuellen Vereinbarungen im Einzelfall zusammen. Installationsarbeiten, Wartungsarbeiten, Reparaturdienstleistungen und Reinigungsarbeiten werden zu einem Stundensatz von CHF 140/h verrechnet. Die Anfahrtskosten im Zusammenhang mit der Erfüllung von Vertragsverhältnissen durch den Lieferanten werden pro Zeit zum gleichen Stundenansatz verrechnet.
4.4 Reinigungsarbeiten sowie weitere, nicht mit der Anlage zusammenhängende Arbeiten, die im Rahmen einer Wartung oder Installation durchgeführt werden müssen, um den Vertrag leistungsgerecht zu erfüllen sind nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthalten und werden dem Kunden nach Aufwand zu den jeweils geltenden Ansätzen des Lieferanten vollumfänglich in Rechnung gestellt (vgl. Ziffer 4.3).
4.5 Befindet sich die Anlage infolge mangelnder Pflege durch den Kunden in einem für die Ausführung ungenügenden Zustand – insbesondere bei schwerwiegenden Mängeln, oder Sichheitsrisiken –, kann der Lieferant die Ausführung des Auftrags verschieben, bis der Kunde ausreichende Bedingungen hergestellt hat. Die durch eine solche Verschiebung oder durch den ungenügenden Zustand zusätzlich anfallenden Kosten, namentlich für Anfahrt und Zeitaufwand, werden dem Kunden vollumfänglich in Rechnung gestellt.
4.6 Beschädigte Teile von Maschinen bei Versuchen und Mieten sowie Verbrauchsmaterialien (Filter etc.) werden vollumfänglich in Rechnung gestellt.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Mangels schriftlicher individueller Abrede sind Rechnungen des Lieferanten netto ohne jeglichen Abzug innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
5.2 Mit Ablauf der Zahlungsfrist treten automatisch, d.h. ohne weitere Mahnung, Verzugsfolgen ein. Ab diesem Zeitpunkt wird dem Kunden ein Verzugszins von 10% p.a. belastet und der Lieferant ist berechtigt, seine Lieferungen und Leistungen in einzelnen oder allen mit dem Kunden geschlossenen Verträgen ohne weiteres einzustellen. Nach unbenutztem Ablauf einer Nachfrist von 30 Tagen bleiben dem Lieferanten zudem der Rücktritt von einzelnen oder allen mit dem Kunden geschlossenen Verträgen und die Geltendmachung von Schadenersatz vorbehalten.
5.3 Die Verrechnung von Forderungen des Kunden mit Forderungen des Lieferanten ist ausgeschlossen.
5.4 Mängelrügen des Kunden entbinden diesen nicht von seiner Zahlungspflicht.
5.5 Rechnungssteller ist der Lieferant. Der Kunde ist dem Lieferanten gegenüber zur Zahlung verpflichtet und kann sich durch Zahlung an diesen von der entsprechenden Verbindlichkeit gültig befreien.
6. Eigentumsvorbehalt und Verwertungsrecht
6.1 Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Kunde ermächtigt den Lieferanten mit Abschluss des Vertragsverhältnisses, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
7. Lieferfrist
7.1 Ist das Auslieferdatum nicht vertraglich festgelegt, beginnt die Lieferfrist, sobald der Vertrag abgeschlossen ist und allenfalls vorgängig zu erbringende Zahlungen oder vereinbarte Sicherheiten geleistet sind.
7.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert;
b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Krieg, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse und andere Fälle höherer Gewalt;
c) wenn der Kunde oder Dritte mit von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält;
7.3 Die Nichteinhaltung der Lieferfristen berechtigt den Kunden nicht zu Schadenersatzansprüchen, jedoch zum Rücktritt vom Vertrag nach unbenutztem Ablauf einer Nachfrist von mindestens 60 Tagen.
8. Übergang von Nutzen und Gefahr
8.1 Nutzen und Gefahr gehen im gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über.
9. Pflichten des Kunden bei der Vertragsabwicklung
9.1 Der Kunde verpflichtet sich, bei der Vertragsabwicklung mitzuwirken.
9.2 Der Kunde verpflichtet sich, Schaden und Mehrkosten der Firma und von dem Lieferanten beauftragten Dritter zu tragen, die durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht entstanden sind. Dies gilt insbesondere im Falle von durch den Kunden verschuldeten Wartezeiten oder im Falle des Auftretens schwerwiegender Probleme/Mängel während der Realisierung, welche auf ein mangelhaftes/fehlendes Risiko-Management seitens des Kunden bzw. auf fehlende rechtzeitige Information des Lieferanten zurückzuführen sind. Dem Lieferanten vom Kunden zu ersetzen sind auch vergebliche Aufwendungen wie z.B. Fahrten zu Kunden oder Terminvorbereitungen, wenn der Kunde die ungenügende Information über Terminabsagen, -verschiebungen oder ähnliches an den Lieferanten zu vertreten hat. Weiterführende Pflichten werden in den Verträgen festgelegt.
9.3 Der Kunde hat gelieferte Waren und erbrachte Leistungen innert 10 Tagen nach Erhalt bzw. nach Fertigstellung zu prüfen.
9.4 Mängel, die bei dieser Prüfung erkennbar sind (offene Mängel), sind dem Lieferanten innert 10 Tagen nach Erhalt bzw. Fertigstellung schriftlich (E‑Mail genügt) anzuzeigen. Mängel, die bei übungsgemässer Prüfung nicht erkennbar sind (verdeckte Mängel), sind unverzüglich, spätestens innert 10 Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat Art und Umfang des Mangels zu bezeichnen.
9.5 Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Prüfung oder Anzeige, gelten die betreffenden Lieferungen und Leistungen als genehmigt; sämtliche Mängelrechte hinsichtlich der nicht rechtzeitig gerügten Mängel entfallen.
9.6 Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Anzeigefristen, insbesondere die Frist von 60 Tagen für verdeckte Mängel eines beweglichen Werks, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist (Art. 201 Abs. 4 bzw. Art. 370 Abs. 4 OR), sowie die Haftung für Mängel, welche der Lieferant absichtlich verschwiegen hat (Art. 203 OR).
10. Gewährleistung, Haftung für Mängel
10.1 Die Gewährleistung des Lieferanten dauert 12 Monate ab der Lieferung von Waren bzw. ab der Fertigstellung von Leistungen. Ist eine Abnahme vereinbart, läuft die Gewährleistungsfrist ab dem Bestehen der Abnahme. Verweigert der Kunde die Durchführung der Abnahme, läuft die Frist ab dem Zeitpunkt der Abnahmebereitschaft des Lieferanten. Der Kunde kann Gewährleistungsansprüche nur dann geltend machen, wenn er seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte an den Lieferungen und Leistungen Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden alle Teile der Lieferungen und Leistungen, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach Wahl des Lieferanten entweder auszubessern, zu reparieren oder zu ersetzen oder den auf diese Teile entfallenden Anteil am Kaufpreis/Werklohn zurückzuerstatten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
10.3 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, sondern z.B. infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemässer Lagerung oder Behandlung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, Schäden aufgrund verborgener Mängel, die bei ordnungsgemässer Wartung oder Störungsbehebung nicht entdeckt werden konnten, direkte oder indirekte Mangelfolgeschäden, nicht vom Lieferanten ausgeführter Montagearbeiten, infolge Lieferverzögerungen, die bei Unterlieferanten entstehen sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
10.4 Die Gewährleistung orientiert sich bei Maschinen an einer Standardnutzungsintensität von 8 Stunden pro Tag.
Bei intensiveren Nutzungen (mehr als 8 Stunden pro Tag) durch den Kunden verringert sich die Gewährleistungspflicht des Lieferanten (vgl. Ziffer 10.1) anteilsmässig.
11. Ausschluss weiterer Gewährleistung und Haftung des Lieferanten
11.1 Alle Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Nicht ausdrücklich oder schriftlich genannte Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten z.B. auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen.
11.2 Die Haftung des Lieferanten ist beschränkt auf den Wert seiner Lieferungen und Leistungen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich von Verspätungsschäden oder von Schäden wegen Produktionsausfall, Nutzungsverlust, Verlust von Aufträgen, entgangenem Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden und Folgeschäden.
11.3 Dieser Gewährleistungs- und Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
11.4 Der Lieferant bringt seine Maschinen und Anlagen in Übereinstimmung mit den anwendbaren schweizerischen Vorschriften über die Produktesicherheit sowie den einschlägigen harmonisierten Normen in Verkehr. Zum Lieferumfang gehört die Betriebsanleitung in einer Amtssprache am Bestimmungsort.
11.5 Nimmt der Kunde an der gelieferten Maschine Änderungen vor, verbindet er sie mit anderen Maschinen zu einer Gesamtheit von Maschinen oder verwendet er sie bestimmungswidrig, entfällt die Verantwortung des Lieferanten für die daraus resultierende Konformität und Sicherheit. Der Kunde gilt in diesem Fall als Inverkehrbringer der veränderten Maschine bzw. der Gesamtanlage.
11.6 Verkauft der Lieferant gebrauchte Maschinen weiter, werden diese vor der Übergabe fachgerecht geprüft. Solche Maschinen werden im Zustand «wie besehen» und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Ausgenommen bleiben ausdrücklich schriftlich zugesicherte Eigenschaften sowie Mängel, welche der Lieferant arglistig verschwiegen hat. Für verdeckte Mängel, die bei einer fachgerechten Prüfung nicht erkennbar waren, sowie für üblichen Verschleiss übernimmt der Lieferant keine Haftung.
11.7 Zwingende Gesetzesbestimmungen nach Schweizerrecht bleiben in jedem Fall vorbehalten und werden durch diese Bestimmungen weder ausgeschlossen noch beschränkt. Über die zwingenden gesetzlichen Haftungstatbestände hinaus übernimmt der Lieferant keine weitergehende Haftung. Für Schäden am fehlerhaften Produkt selbst haftet der Lieferant nach Massgabe von Art. 1 Abs. 2 Produkthaftpflichtgesetz nicht.
11.8 Die Verantwortung des Lieferanten für die sichere Funktion einer Anlage setzt voraus, dass die Inbetriebnahme durch den Lieferanten erfolgt ist. Wird die Anlage durch den Kunden, einen Wiederverkäufer oder eine andere Drittperson montiert und/oder in Betrieb genommen, haftet der Lieferant im gesetzlich zulässigen Umfang nicht für Sach und Vermögensschäden, die auf eine unsachgemässe Montage oder Inbetriebnahme zurückzuführen sind. Zwingende Gesetzesbestimmungen nach Schweizerrecht bleiben in jedem Fall vorbehalten und werden durch diese Bestimmungen weder ausgeschlossen noch beschränkt. Über die zwingenden gesetzlichen Haftungstatbestände hinaus übernimmt der Lieferant keine weitergehende Haftung.
11.9 Für Verschleissteile wird keine Gewährleistung übernommen. Als Verschleissteile gelten Bauteile, die betriebsbedingt einem natürlichen Abnutzungsprozess unterliegen (z.B. Filter, Dichtungen, Schläuche, Lager). Natürliche Abnutzung sowie Beeinträchtigungen infolge der konkreten Einsatzbedingungen – etwa ein durch Verunreinigungen im Medium verstopfter Filter – stellen keinen Mangel dar. Vorbehalten bleibt die Haftung für Verschleissteile, die nachweislich fehlerhaft vom Liferanten hergestellt oder montiert wurden, sofern eine nachweisliche verschuldete Kausalität zum Lieferanten besteht.
11.10 Reparatur und Wartungsarbeiten führen nicht zu einer Erneuerung oder Verlängerung der Gewährleistungsfrist für die Anlage. Für die ausgeführten Arbeiten haftet der Lieferant nur, soweit ein Mangel nachweislich auf diese Arbeiten zurückzuführen ist. Mängel oder Defekte, die nach einer Wartung oder Reparatur auftreten, aber nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit den ausgeführten Arbeiten stehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
11.11 Die geschuldete Beschaffenheit und Leistung der Anlage bestimmt sich abschliessend nach dem vereinbarten Pflichten bzw. Lastenheft. Für Auswirkungen der Anlage auf den Gesamtprozess des Kunden, die nicht ausdrücklich im Pflichten oder Lastenheft festgehalten wurden, übernimmt der Lieferant keine Haftung. Die Abklärung und die Folgen von Auswirkungen der Maschinen auf die Umgebung der Kunden, liegen im alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden. Jegliche Haftung des Lieferanten – soweit gesetzlich zugelassen – ist ausgeschlossen
11.12 Im gesetzlich zulässigen Umfang ist die Haftung des Lieferanten für indirekte Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen – namentlich Produktionsausfall, Betriebsunterbruch, entgangener Gewinn, Umsatzeinbussen und Ansprüche Dritter. Über die zwingenden gesetzlichen Haftungstatbestände hinaus übernimmt der Lieferant keine weitergehende Haftung.
11.13 Insbesondere wird für die nicht zweckmässige Nutzung von Maschinen und Zubehör, entgegen der Betriebsanleitung, keine Haftung vom Lieferanten übernommen.
12. Kündigungsmodalitäten und Terminstornierungen
12.1 Mangelnder individueller Abrede kann ein Vertragsverhältnis drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt werden; ansonsten verlängert sich die Laufzeit automatisch um die gleiche Vertragsdauer.
12.2 Vereinbarte Termine für die Leistungserbringung (unabhängig ob bei Einzel- oder Daueraufträgen) können bis spätestens sieben Tage vor dem Termin ohne Kosten abgesagt werden. Bei einer späteren Absage (Absage unter sieben Tage vor dem Termin) hat der Lieferant das Recht, die abgesagten Leistungen auch ohne deren Erbringung vollständig in Rechnung zu stellen.
13. Lizenzen und Immaterialgüterrechte
13.1 Soweit bezüglich der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten urheberrechtliche oder gewerbliche Schutzrechte bestehen, verpflichtet sich der Kunde, mitgelieferte Lizenzbestimmungen einzuhalten.
13.2 Der Kunde anerkennt die Immaterialgüterrechte des Lieferanten. Er wird nichts und insbesondere keine Handlungen unternehmen, was diese Rechte beeinträchtigen könnten.
13.3 Der Kunde wahrt die Sachen- und Immaterialgüterrechte der ihm im Zuge der Erbringung der vertraglichen Leistung durch den Lieferanten oder eines Subunternehmens (Unterbeauftragte und Erfüllungsgehilfen) überlassenen Sachen, insbesondere Software und Daten.
14. Datenschutz
14.1 Die Datenschutzerklärung vom Liferanten ist integrierter Bestandteil dieser AGB. Die AGB wiederum sind Bestandteil jeder geschäftlichen Vertragsbeziehung mit Kunden und liegen bei Vertragsabschluss dem Vertragspartner auch immer vor. Sollten die AGB in eine vertragliche Rechtsbeziehung nicht rechtsgültig einbezogen werden, gilt die Datenschutzerklärung, wie online abrufbar, für sich alleinstehend trotzdem. Entsprechend willigen die Vertragspartner ausdrücklich in die AGB und die Datenschutzerklärung ein.
14.2 Der Lieferant erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten ausschliesslich im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
14.3 Der Lieferant bearbeitet Personendaten im Einklang mit dem schweizerischen Datenschutzrecht. Im Übrigen bearbeitet er – soweit die EU-DSGVO anwendbar ist – Personendaten gemäss Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 DSGVO.
14.4 Näheres regelt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung auf der Website, die integraler Bestandteil dieser AGB ist.
14.5 Kunden und Partner haben das Recht, jederzeit Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung ihrer Daten zu verlangen, sowie der Verarbeitung zu widersprechen. Wir behalten uns das Recht vor, Daten nachträglich zu prüfen, wenn uns konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung bekannt werden.
15. Geheimhaltung
15.1 Als vertrauliche Informationen gelten sämtliche technischen, kaufmännischen und organisatorischen Informationen, die der Kunde vom Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhält oder zur Kenntnis nimmt, unabhängig von ihrer Form (mündlich, schriftlich, elektronisch oder verkörpert in Mustern, Modellen oder Werkstücken) und unabhängig davon, ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind. Dazu gehören insbesondere Konstruktionszeichnungen, Pläne, technische Unterlagen, Berechnungen, Verfahren, Prozessparameter, Know‑how, Software, Offerten, Preise und Konditionen, Kunden‑ und Lieferantendaten, Geschäftsgeheimnisse sowie der Inhalt und die Existenz des Vertrags.
15.2 Der Kunde hält vertrauliche Informationen geheim, macht sie Dritten weder direkt noch indirekt zugänglich und verwendet sie ausschliesslich zur Erfüllung und bestimmungsgemässen Nutzung im Rahmen des Vertrags. Jede andere Verwendung, insbesondere für eigene Entwicklungs‑ oder Wettbewerbszwecke, sowie das Nachbauen, Kopieren oder Rückentwickeln (Reverse Engineering) von Maschinen, Bauteilen, Software oder Unterlagen sind untersagt. Der Kunde schützt die vertraulichen Informationen mit mindestens derselben Sorgfalt wie eigene vertrauliche Informationen, mindestens aber mit angemessenen Massnahmen. Eine Weitergabe an eigene Mitarbeitende oder Hilfspersonen ist nur zulässig, soweit diese die Informationen zur Vertragserfüllung kennen müssen und ihrerseits entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet sind; der Kunde haftet für deren Verhalten wie für eigenes. Die Weitergabe an sonstige Dritte bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.
15.3 Alle dem Kunden überlassenen Unterlagen, Zeichnungen, Muster und Datenträger bleiben im Eigentum des Lieferanten. Es werden keine Immaterialgüter‑ oder Nutzungsrechte übertragen, die über das zur vertragsgemässen Nutzung Erforderliche hinausgehen. Auf Verlangen des Lieferanten sowie bei Beendigung der Geschäftsbeziehung gibt der Kunde sämtliche vertraulichen Informationen samt Kopien unverzüglich zurück oder vernichtet sie und bestätigt die Vernichtung auf Verlangen schriftlich. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen steht dem Kunden nicht zu.
15.4 Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Informationen, die nachweislich
(a) ohne Verletzung dieser Bestimmungen allgemein bekannt sind oder werden,
(b) dem Kunden vor der Offenlegung bereits ohne Geheimhaltungspflicht bekannt waren,
(c) dem Kunden von einer berechtigten Drittperson ohne Geheimhaltungspflicht rechtmässig zugänglich gemacht werden oder
(d) vom Kunden nachweislich unabhängig und ohne Nutzung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden.
Die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme trägt der Kunde. Muss der Kunde vertrauliche Informationen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung offenlegen, informiert er den Lieferanten – soweit rechtlich zulässig – vorgängig und beschränkt die Offenlegung auf das erforderliche Mass.
15.5 Die Geheimhaltungspflicht gilt ab der ersten Offenlegung, einschliesslich vorvertraglicher Kontakte, während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehung und besteht nach deren Beendigung unbefristet fort, solange und soweit die betreffenden Informationen nicht offenkundig geworden sind.
15.6 Bei jeder Verletzung der Geheimhaltungspflicht schuldet der Kunde dem Lieferanten eine Konventionalstrafe von CHF 5'000.00. Die Konventionalstrafe ist unabhängig vom Nachweis eines Schadens geschuldet und befreit den Kunden nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflicht. Die Geltendmachung eines die Konventionalstrafe übersteigenden Schadens sowie weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
15.7 Weitergehende Ansprüche und Rechtsbehelfe des Lieferanten, insbesondere auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz sowie nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 6 UWG) und dem Strafgesetzbuch (Art. 162 StGB), einschliesslich des Rechts, vorsorgliche Massnahmen zu beantragen, bleiben vorbehalten.
16. Teilnichtigkeit, Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1 Ergänzungen oder Abänderungen der Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Kunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
16.2 Sollte eine Bestimmung in den Verträgen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden unwirksam sein oder werden, so gilt an deren Stelle eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke
16.3 Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien ist nach Wahl des Lieferanten der Sitz des Lieferanten, der Sitz des Kunden oder jeder andere gesetzliche Gerichtsstand.
16.4 Die Verträge zwischen Lieferanten und Kunde unterstehen ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (SR 0.221.211.1).
16.5 Im Konfliktfall ist zur Auslegung dieser AGB die Version in deutscher Sprache zur rechtlichen Würdigung massgebend.